elektrische Prüfungen

Prüfungen nach BGV A2 §5 (früher VBG4 §5) elektr. Betriebsmittel

Ihre Sicherheit ist unser Anliegen Seit dem 01.04.1979 ist die Wiederholungsprüfung aller Elektrogeräte und Elektroanlagen in Ihrem Betrieb nach BGV A2 (bisher VBG4) Pflicht. Die Prüfungen werden auf Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift VBG 4 (neu: BGV A2) der Berufsgenossenschaften durchgeführt.

Die Prüfung der Geräte soll Sie vor der Haftung bei Unfällen, verursacht durch defekte Elektrogeräte, und damit vor immensen wirtschaftlichen Schäden schützen. So z.B. schließen Brandschutzversicherungen eine Haftung aus, wenn Ihre Betriebsstätte durch einen Brand zerstört wird, der von einem nicht geprüften Elektrogerät verursacht wurde!

Grundsätzlich sind alle elektrisch betriebenen Geräte zu prüfen, die nicht fest am Netz, sondern mittels Stecker an einer Steckdose angeschlossen sind.

Unser Angebot:


Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischen Anlagen und Betriebsmittel.

Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre Auf ordnungsgemäßem Zustand Elektrofachkraft
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700) 1 Jahr Auf ordnungsgemäßem Zustand Elektrofachkraft

Bei Verwendung geeigneter Meß- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Personen.

Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer
- Ortsveränderliche    elektrische Betriebsmittel
- Verlängerungs- und Geräteanschlußleitungen    mit Steckvorrichtungen
- Anschlußleitungen mit Stecker
- Bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluß
Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2% erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.

Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre.

Auf ordnungsgemäßem Zustand Elektrofachkraft

Bei Verwendung geeigneter Meß- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Personen.